Totenfürsorge
Das Recht, für die Bestattung zu sorgen, den Ort der Ruhestätte zu bestimmen, kann der Verstorbene zu Lebzeiten auf jemand anderen, zum Beispiel seine nahen Angehörigen übertragen („Todesfürsorge“). Die Ausübung dieses Rechts bedarf nicht der Schriftform, es reicht aus, wenn der Wille des verstorbenen Menschen aus den gegebenen Umständen gefolgert werden könnte. Die mit der Totenfürsorge betraute Person kann auch gegen den Willen der nächsten Angehörigen den Ort der letzten Ruhe und die Art der Bestattung bestimmen. Wird niemand vorab die Totenfürsorge übertragen, geht dieses Recht automatisch auf die nächsten Angehörigen über. Wichtig, hier existieren in einigen Bundesländern auch abweichende Regelungen, manchmal müssen auch die Erben die Totenfürsorge übernehmen. In vielen Bundesländern werden die Lebensgefährten in den Kreis der Bestimmungsberechtigten nur dann eingezogen, wenn sie mit der Totenfürsorge ausdrücklich beauftragt wurden. Andernfalls haben die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kein Mitspracherecht.