Unterschied von Totenschein zu Sterbeurkunde

Totenschein

Der Totenschein, auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt, ist eine öffentliche Urkunde, in der ein Arzt nach gründlicher Untersuchung den Tod eines Menschen bescheinigt. In dem Totenschein werden die Personalien des Verstorbenen, Zeit und Ort des Todes, wenn möglich die Todesursache und die Todesart (natürlicher oder nicht-natürlicher Tod) vermerkt. Bei Totgeburten ist ab einem Geburtsgewicht von 500 g ein Totenschein auszustellen. Der Aufbau des Formulars und die Art der darin zu vermerkenden Angaben variiert in den einzelnen Bundesländern. Er ist nicht mit der standesamtlichen Sterbeurkunde zu verwechseln

Der Totenschein gliedert sich in einen nicht-vertraulichen und in einen vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil geht an das Gesundheitsamt, das Krematorium, sowie an das pathologische Institut. Der Leichenschauschein und die in ihm beurkundeten Feststellungen sind Grundlage für Entscheidungen zahlreicher Behörden. Beispielhaft seien Standesamt(Beurkundung des Todes im Sterbebuch), Ortspolizeibehörde (Freigabe zur Feuerbestattung mangels Verdachts einer Straftat) und Gesundheitsamt (Bestattungsfristverlängerungen und -verkürzungen) genannt. Daneben wird der Totenschein auch für die Bevölkerungsstatistik, namentlich die Todesursachen-Statistik, ausgewertet.

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde wird in Deutschland von den Standesämtern ausgestellt. Grundlage für die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist der Sterbeeintrag im Sterbebuch (ab 1. Januar 2009 Sterberegister) des Standesamtes. Die Urkunde weist Geburts- und Sterbedatum (und -zeit) und -orte sowie den Namen des möglicherweise vorhandenen oder vorverstorbenen Ehepartners sowie das Dienstsiegel des ausstellenden Standesamtes und den Namen des beurkundenden Standesbeamten aus.

Basis der Sterbeurkunde ist der ärztliche Totenschein. Maßgebliches Todeskriterium ist nach allgemeiner Ansicht der Hirntod des betroffenen Menschen. Amtlich beglaubigte Abschriften der Sterbeurkunde werden i.d.R. für das Nachlassgericht für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins benötigt sowie für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen. Seit Anfang 2009 ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 72 Personenstandsgesetz Ländersache. Die meist mit der Beisetzungszeremonie bzw. dem Trauergottesdienst betrauten Pfarrer bzw. Pastoren erstellen beglaubigte Kopien unentgeltlich. Beglaubigte Kopien dieser Würdenträger werden in der Regel im Rechtsverkehr anerkannt. Unbeglaubigte Kopien reichen für sonstige Zwecke wie die oben beispielhaft genannten Kündigungen von Verträgen meist aus.