Anzeige des Todesfalls beim Standesamt
Der Tod eines Menschen muss spätestens am folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt gemeldet werden. Zunächst obliegt es der Pflicht des Familienoberhauptes, die Anzeige in die Wege zu leiten. Bei dessen Abwesenheit sind die Personen verpflichtet, in deren Haus oder Wohnung der Tote verstorben ist. Dann folgen die Personen, die den Tod bezeugt oder Kenntnis darüber erlangt haben. Für die Meldung beim Standesamt ist die Vorlage des Totenscheins sowie des Personalausweises des Verstorbenen notwendig. Falls erforderlich, ist ebenfalls das Familienbuch, die eventuell vorhandene Sterbeurkunde des Ehepartners, die Scheidungsurkunde und die Geburtsurkunde des Toten vorzulegen.
Ist der Tote im Krankenhaus oder in einem Seniorenheim verstorben, liegt die Anzeigepflicht bei der Leitung. Hat der Standesbeamte die notwendigen Angaben erhalten, trägt er die Daten in das Sterbebuch ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass vor Eintrag in das Sterbebuch der Tote nicht beigesetzt wird. Ausnahmegenehmigungen werden ausschließlich durch die Polizei erteilt. Der Standesbeamte händigt auf Antrag den Familienangehörigen die Sterbeurkunde aus. Jetzt erst kann sich die Familie mit dem Beerdigungsinstitut in Verbindung setzen, welches für die Beisetzung ebenfalls die erforderlichen Dokumente benötigt.