Das Testament

Ein handschriftliches Testament ist nach landläufiger Meinung die einzig legitime Form der Erklärung des Letzten Willens. Das ist nicht ganz korrekt, zumal einige Personen, wie zum Beispiel Blinde oder des Schreibens Unkundige, kein Testament verfassen könnten. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament besteht die Möglichkeit, sein Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen. Diese Form wird auch öffentliches Testament genannt und kann vom Erblasser sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form beim Notar zur Niederschrift hinterlegt werden. Der Vorteil eines handschriftlichen Testamentes liegt darin, dass es je nach Bedarf wieder geändert werden kann. Ein eigenhändiges Testament muss in der Tat mit der Hand geschrieben sein. Computerausdrucke sind unwirksam und haben zur Folge, dass im Todesfall die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Testament – die Erben

Das deutsche Erbrecht ist kompliziert gestaltet, so dass eine Erbengemeinschaft nicht selten einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen muss, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Selbst die klar definierte gesetzliche Erbfolge kann zu Streitereien unterhalb der Erben führen, wenn kein Testament vorliegt. Die Nachlassgerichte gehen hinsichtlich der Erbfolge nach den Kriterien der verschiedenen Ordnungen vor. Erben der ersten Ordnung sind sowohl alle leiblichen als auch der adoptierten Kinder, dann folgen Enkel und Urenkel. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder. Es gibt insgesamt fünf Ordnungen, so dass theoretisch auch entfernte Verwandte zu den Erben zählen können, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hat und seine Eltern bereits verstorben sind. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, sollte man sein Testament so detailliert und so genau wie möglich niederlegen. Wird im Testament eine Person als Alleinerbe bedacht, sollten allein aus der Formulierung heraus keinerlei Zweifel über den Inhalt bestehen. Es empfiehlt sich, dass Testament auf seine Rechtswirksamkeit durch einen Notar prüfen zu lassen.

Testament anfechten

Viele Angehörige bestehen auf ihrem Pflichtteil, wenn sie namentlich nicht im Testament erwähnt wurden. In diesen Fällen kann ein Testament angefochten werden, wobei die Anfechtungsfrist von einem Jahr zu beachten ist. Hat jedoch der Erblasser einen der direkten Erben in seinem Testament explizit ausgeschlossen, ist das Testament nicht anfechtbar und der Erbe muss auch von Gesetzes wegen auf seinen Pflichtteil verzichten. Grundsätzlich soll mit der Anfechtung eines Testaments erreicht werden, dass es als unwirksam erklärt wird. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.