Testament – die Erben
Das deutsche Erbrecht ist kompliziert gestaltet, so dass eine Erbengemeinschaft nicht selten einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen muss, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Selbst die klar definierte gesetzliche Erbfolge kann zu Streitereien unterhalb der Erben führen, wenn kein Testament vorliegt. Die Nachlassgerichte gehen hinsichtlich der Erbfolge nach den Kriterien der verschiedenen Ordnungen vor. Erben der ersten Ordnung sind sowohl alle leiblichen als auch der adoptierten Kinder, dann folgen Enkel und Urenkel. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder. Es gibt insgesamt fünf Ordnungen, so dass theoretisch auch entfernte Verwandte zu den Erben zählen können, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hat und seine Eltern bereits verstorben sind. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, sollte man sein Testament so detailliert und so genau wie möglich niederlegen. Wird im Testament eine Person als Alleinerbe bedacht, sollten allein aus der Formulierung heraus keinerlei Zweifel über den Inhalt bestehen. Es empfiehlt sich, dass Testament auf seine Rechtswirksamkeit durch einen Notar prüfen zu lassen.