Bestattungspflicht: Gesetzliche Regelungen im Todesfall

Grundsätzlich besteht deutschlandweit eine Bestattungspflicht. Allerdings exisitieren in einzelnen Bundesländern kleinere Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen. Diese äußern sich zum Beispiel in unterschiedlich definierten Bestattungsfristen. In vielen Bundesländern sollte die Bestattung innerhalb von 96 Stunden erfolgen. Jedoch darf der/die Verstorbene nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet werden. In anderen Bundesländern beträgt die Bestattungsfrist bis zu sieben Tage. Wir empfehlen Ihnen deshalb sich über die genauen Regelungen bei Ihrem Bestattungsinstitut zu informieren. In Deutschland ist es nicht erlaubt, eine Urne zu Hause aufzubewahren oder den Verstorbenen im eigenen Garten beizusetzen, denn der gesetzliche Bestattungs- und Friedhofszwang schreibt einen öffentlichen Bestattungsplatz (Friedhof) vor.

Totenfürsorge

Das Recht, für die Bestattung zu sorgen, den Ort der Ruhestätte zu bestimmen, kann der Verstorbene zu Lebzeiten auf jemand anderen, zum Beispiel seine nahen Angehörigen übertragen („Todesfürsorge“). Die Ausübung dieses Rechts bedarf nicht der Schriftform, es reicht aus, wenn der Wille des verstorbenen Menschen aus den gegebenen Umständen gefolgert werden könnte. Die mit der Totenfürsorge betraute Person kann auch gegen den Willen der nächsten Angehörigen den Ort der letzten Ruhe und die Art der Bestattung bestimmen. Wird niemand vorab die Totenfürsorge übertragen, geht dieses Recht automatisch auf die nächsten Angehörigen über. Wichtig, hier existieren in einigen Bundesländern auch abweichende Regelungen, manchmal müssen auch die Erben die Totenfürsorge übernehmen. In vielen Bundesländern werden die Lebensgefährten in den Kreis der Bestimmungsberechtigten nur dann eingezogen, wenn sie mit der Totenfürsorge ausdrücklich beauftragt wurden. Andernfalls haben die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kein Mitspracherecht.

Kostenträger im Todesfall

Grundsätzlich organisiert der Totenfürsorgeberechtigte die Beerdigung und trägt vorübergehen die Kosten. Soweit diese standesgemäß ausfallen, kann der Totenfürsorgeberechtigte diese dann von den Erben zurückverlangen. Als standesgemäß werden Beerdigungen angesehen, die dem sozialen Status des Verstorbenen, dem örtlichen Brauch, den Verhältnissen oder der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben entsprechen. Sollten keine Angehörigen oder andere Totenfürsorgeberechtigten vorhanden sein, oder sie nicht rechtzeitig informiert werden können, übernimmt das Ordnungsamt die nötigen Schritte zur Bestattung.